Turnverein 1890 Hallstadt e.V.
Max-Brose-Str. 1, 96103 Hallstadt

TV HALLSTADT


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Satzung

Satzung Turnverein 1890 Hallstadt e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen “Turnverein 1890 Hallstadt e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hallstadt.
3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Turnverbandes und damit des Deutschen Turnerbundes. Er ist außerdem Mitglied aller Sportverbände von Sportarten, die im Verein wettkampfmäßig betrieben werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereines ist die Ausübung und Förderung des Turnens und anderer Sportarten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts “steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü-tungen begünstigt werden.
5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Turnrat kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hallstadt zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, möglichst durch die Gründung eines neuen gemeinnützigen Sportvereins mit dem Namen „Turnverein Hallstadt”.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die im Verein Sport treiben und/oder für die Aufrechterhaltung des Sport- und Spielbetriebes tätig sind. Mitglieder können auf Antrag passive Mitglieder sein. Diese gehören dem Verein an, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Zu den passiven Mitgliedern zählen auch juristische Personen, sowie andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit, die dem Verein fördernd beitreten.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder allge-mein um den Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht durch den Turnrat auf Vorschlag des Ältestenrats. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht und den Umlagen befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ehrenmitglieder werden auf der Mitgliederversamm-lung bekannt gegeben.
3. Für Mitglieder unter 27 Jahren gilt eine Jugendordnung. Diese wird vom Turnrat erlassen. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben außerhalb der Jugend- und Abteilungsordnungen kein aktives und passives Wahlrecht. Sie dürfen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das Jugendschutzgesetz zulässt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und/oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag unter Verwendung eines Aufnahmeformulars, der an den Vorstand zu richten ist. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins erkennt der Bewerber die Bestimmungen dieser Sat-zung und der Ordnungen des Vereins an. Die gültige Vereinssatzung ist auf Wunsch im Geschäftszimmer erhältlich, oder auf der Homepage des Turnvereins im Internet nachzulesen.
3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von des-sen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in den Verein.
5. Grundsätzlich entscheidet der Vorstand über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen ablehnenden Bescheid kann innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Aufgabe zur Post der Ältestenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
4. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungs-frist von zwei Monaten einzuhalten ist.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absetzung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stel-lungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mit-glied zuzusenden.
7. Gegen den Beschluss nach Ziff. 5 oder 6 kann das Mitglied schriftlich Einspruch beim Ältesten-rat einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung die Einberufung des Ältestenrates anzuordnen, der abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseiti-gung finanzieller Schwierigkeiten des Vereines können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen, die die Gesamt-heit der Mitglieder betreffen, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Erhebung einer Umlage bei Sonder-maßnahmen des Vereins. Die pro Mitglied zu entrichtende Umlage darf nicht höher ausfallen, wie der Jahresbeitrag des betroffenen Mitglieds. Die Umlage darf nur von aktiven und passiven Mitgliedern verlangt werden.
Die gültigen Beiträge sind der Beitragsordnung zu entnehmen
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann in sozial geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines zu benutzen und in den Abteilungen des Vereines Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Turnrat erlassenen internen Vereinsordnungen zu beachten.
3. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereines.

§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand, der Turnrat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Im Einzelnen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. und 3.Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Oberturnwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer. Bei Bedarf können zwei weitere Personen in den Vorstand gewählt werden. Die Aufgabenteilung regelt die Vorstand-schaft.
2. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorsitzende. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte nur bis zur Höhe des im Haushaltsplan vorgesehenen Etats/ Geschäftsetats vorgenommen werden können. Jedes Rechtsgeschäft, welches zu einer Überschreitung des Geschäftsetats führt, bedarf der Zustimmung des Turnrates.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufrufung der Tagesord-nung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Turnrates und des Ältestenrates.
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, über die Streichung von der Mitgliederliste sowie den Vereinsausschluss von Mitgliedern.
e) Prüfung und Aufhebung von Beschlüssen einzelner Abteilungen, sofern diese der Vereinssat-zung widersprechen oder gegen Interessen des Vereines verstoßen.
f) Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Turnrates.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Turnrates herbeiführen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger ernennen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Turnrat
Der Turnrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Abteilungsleitern der jeweiligen Vereinsabteilungen, sowie den Delegierten der Turnabteilung gem. der Satzung des BTV.

§ 14 Zuständigkeit des Turnrates
Der Turnrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte der Vorstandschaft, die zu einer Überschreitung des Geschäftsetats führen.
c) Erlass von internen Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
d) Beschlussfassung in den sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag des Turnrates.
e) Der Turnrat entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Turnrat entscheidet stets mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Turnrates anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

§ 15 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung der Vorstandschaft.
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und sonstiger Beiträge
gem. § 5 der Satzung.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereines.
f) Wahl der Mitglieder des Ältestenrates.
g) Bestätigung der Abteilungsleiter, die von den Abteilungen gewählt wurden und der Delegierten der Turnabteilung.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, spätestens im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederver-sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang der schriftlichen Einladung im Vereinsheim und Veröffentlichung auf der Website des Vereins im Internet.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vor-stand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung (Dringlichkeitsantrag). Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt schriftlich. Alle übrigen Entscheidungen erfolgen per Akklamation.
3. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines notwendig. Eine Änderung des Zweckes des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von Neunzehntel der zu der Mitgliederversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsit-zenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Abteilungen
1. Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine im Verein gepflegte Sportart wettkampfmäßig ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
2. Mindestens einmal jährlich finden Abteilungsversammlungen statt, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die bisher bestehenden Abteilungen im Sinne der Ziff. 1 werden als Abteilungen bestätigt.
3. Die Gründung neuer Abteilungen muss schriftlich bei dem Vorstand beantragt werden. Gibt der Vorstand dem Antrag statt, so muss die Gründung der Abteilung abschließend vom Turnrat genehmigt werden. Lehnt die Vorstandschaft die Gründung einer neuen Abteilung ab, so kann der Antragsteller binnen einer Woche die abschließende Entscheidung durch den Turnrat beantragen. Der Vorstand hat in diesem Falle binnen einer Frist von zwei Wochen den Turnrat einzuberufen.
4. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erforderlich ma-chen, sind diese von dem Abteilungsleiter im Turnrat zu beantragen oder anzuregen.

§ 20 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus Ehrenmitgliedern sowie verdienten, langjährigen Mitgliedern des Vereines.
Die Anzahl der Mitglieder des Ältestenrates beträgt höchstens elf Personen.
2. Der Ältestenrat entscheidet über Einsprüche gem. § 5 Nr. 7 der Satzung. Er entscheidet wei-terhin bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen. Die Entscheidung des Ältestenrates bei Streit zwischen Vereinsorganen ist abschließend und für die beteiligten Organe bindend.
3. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er entscheidet stets mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 21 Fachbeirat
1. Der Fachbeirat kann bei Bedarf vom Vorstand vorgeschlagen und vom Turnrat bestätigt wer-den.
2. Aufgabe des Fachbeirates ist es, den Vorstand bei der Planung von Vereinsaktivitäten zu bera-ten und bei deren Durchführung zu unterstützen.
3. Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Fachbeirates delegie-ren, bleibt aber gegenüber dem Verein für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung allein ver-antwortlich.
4. Der Vorstand beruft den Fachbeirat bei Bedarf zu Sitzungen zusammen, um hierbei die Aufga-ben gem. vorstehender Ziff. 2 zu erledigen und um dem Informationsbedürfnis der Mitglieder gerecht zu werden.

§ 22 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvereines beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stell-vertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Hallstadt. Diese hat es entsprechend der Bestimmung des § 2 dieser Satzung zu verwalten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der gültigen Satzung die Satzungsänderung beschließt und die neue Satzung im Vereinsregister eingetragen ist. Mit der Eintragung der neuen Satzung tritt die bestehende Satzung außer Kraft.

Hallstadt, 05. März 2017